Aufnahme­berechtigung

Die Aufnahmeberechtigung unterscheidet sich in den beiden Bildungsgängen der BM 1 (Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung) und BM 2 (Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung) wie folgt:

  • In der BM 1 sind alle Lernenden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, berechtigt, die Berufsmaturitätsschule zu besuchen. Sie benötigen dafür das Einverständnis des Lehrbetriebs.
  • In der BM 2 werden die Bildungsgänge im Rahmen der Schulkapazität durchgeführt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.