Berufsmaturitäts­prüfung

Auszug aus der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009:

Art. 19 Begriff

Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung. 

Art. 21 Abschlussprüfungen

1 In Form von Abschlussprüfungen werden geprüft:
a. die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und
b. die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs.

Art. 22 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen

1 Abschlussprüfungen finden am Ende des Bildungsganges statt.

2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.

Art. 24 Notenberechnung

1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.

2 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach.

3 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.

4 In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungsnoten.

5 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit (Berufsmaturitätsarbeit) und der Erfahrungsnote.

Art. 25 Bestehen

1 Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen:
a. die Noten in den Fächern des Grundlagenbereichs;
b. die Noten in den Fächern des Schwerpunktbereichs;
c. die Noten in den Fächern des Ergänzungsbereichs;
d. die Note für das interdisziplinäre Arbeiten.

2 Es gelten sinngemäss die Promotionsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 4.

Art. 26 Wiederholung

1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

2 Wiederholt werden jene Fächer, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde.

3 Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei der Wiederholung die Prüfungsnote ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote.

4 Für die Fächer des Ergänzungsbereichs ist bei der Wiederholung eine Prüfung zu absolvieren. Es zählt die Prüfungsnote.

5 Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln:
a. Eine ungenügende interdisziplinäre Projektarbeit (Berufsmaturitätsarbeit) ist zu überarbeiten.
b. Ist die Erfahrungsnote ungenügend, so erfolgt eine mündliche Prüfung zum interdisziplinären Arbeiten.
c. Eine genügende bisherige Erfahrungsnote wird berücksichtigt.

6 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens zwei Semestern besucht, so zählen für die Notenberechnung nur die neuen Erfahrungsnoten.

7 Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.
 

Bemerkungen

Wer einzelne oder alle Teile der Berufsmaturitätsprüfung nicht ablegt, hat die Prüfung nicht bestanden, sofern nicht zwingende Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden.

Bei Verhinderung aus unvorhergesehenen zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) ist das Sekretariat bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn zu informieren und vor oder am Prüfungstag ein Arzt aufzusuchen. Innert fünf Tagen ist der Schulleitung eine schriftliche Entschuldigung mitsamt notwendigen Beilagen (z. B. Arztzeugnis) einzureichen. Nur in diesem Fall kann eine Nachprüfung angetreten werden. In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht absolviert und die Berufsmaturitätsprüfung als Ganzes als nicht bestanden. Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.