Promotion

Auszug aus der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009:
 

Art. 17

1 Am Ende jedes Semesters dokumentiert die Schule die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in Form von Noten. Sie stellt ein Zeugnis aus.

2 Sie entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Zeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.

3 Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer, die Note für das interdisziplinäre Arbeiten zählt nicht.

4 Die Promotion erfolgt, wenn:
a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
b. die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
c. nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.

5 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird:
a. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen;
b. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen.

6 Die Wiederholung des Unterrichtsjahres ist höchstens einmal möglich.
 

Bemerkungen

Noten, welche sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten. Ohne Semesternoten ist eine Promotion ins nächsthöhere Semester ausgeschlossen.